Der Bundesrat hat am 10.6.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Im Bundestag wurde der Regierungsentwurf zuvor an einigen Stellen geändert und ergänzt:
1. Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bis 2022
2. Verlängerung der Investitionsfristen beim Investitionsabzugsbetrag
Infolge der Corona-Pandemie wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen auch noch in 2022 getätigt werden. Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert.
3. Verlängerung der Investitionsfristen bei Reinvestitionen
Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.3.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum nach § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 EStG aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endenden Wirtschaftsjahres.
4. Wegfall Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten
Rückstellungen werden jedoch weiter abgezinst, wenn die Laufzeit am Stichtag mindestans 12 Monate beträgt.
5. Verlängerung der Steuererklärungsfristen für Erklärungspflichtige mit Steuerberater
VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.01.2023) = +6 Monate,
VZ 2021: bis 31.8.2023 (LuF: 31.01.2024) = +6 Monate,
VZ 2022: bis 31.7.2024 (LuF: 31.12.2024) = +5 Monate,
VZ 2023: bis 31.5.2025 (LuF: 31.10.2025) = +3 Monate,
VZ 2024: bis 30.4.2026 (LuF: 30.09.2026) = +2 Monate.
Für Erklärungspflichtige ohne Steuerberater sind die Fristen wesentlich kürzer.
6. Coronabonus für Pflegekräfte bis zu € 4.500.- steuerfrei in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.12.2022
Der Bonus muss nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gezahlt werden. Auch freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers bleiben steuerfrei.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung wurde erweitert: Auch Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste profitieren nun von der Regelung.
- Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich Juni 2022
- Verlängerung der Home- Office- Pauschale bis zum 31.12.2022
- Erweiterte Verlustverrechnung
Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre (§ 10d Abs. 1 EStG).
Auf die Anwendung des Verlustrücktrags kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr teilweise verzichtetwerden.