Durch das Jahressteuergesetz 2022 traten im Bereich der Photovoltaikanlagen wieder einmal grundlegende Änderungen in Kraft:
Einkommensteuer:
Nach § 3 Nr. 72 EStG ist der Betrieb von Photovoltaikanlagen rückwirkend seit 01.Januar 2022 steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von Photovoltaikanlagen
- auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden 30 kW (peak) nicht übersteigt und
- auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht übersteigt und
- insgesamt 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht übersteigt
Umsatzsteuer:
Der Steuersatz beträgt ab dem 01. Januar 2023 0 % u.a. für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.
Sollten Sie Fragen oder Beratungsbedarf hinsichtlich Ihrer Photovoltaikanlage bzw. einer geplanten Photovoltaikanlage haben, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit unserem Sekretariat.