Zum 01.10.2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze) an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie ist nun dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn.
Das heißt, wenn sich der Mindestlohn erhöht, steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs entsprechend, die vereinbarte Arbeitszeit der Minijobberinnen und Minijobber kann dadurch beibehalten werden.
Die maximale Arbeitszeit im Minijob beträgt 10 Stunden pro Woche (43,33 Stunden im Monat). Bei einem Mindestlohn von seither 12 Euro pro Stunde ergibt sich daraus eine Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 520 Euro (43,33 Std. x 12 Euro).
Ab 01.01.2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde. Diese Anhebung hat zur Folge, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze ab Januar 2024 auf 538 Euro monatlich erhöht (43,33 Std. x 12,41 Euro).
Bei allen Mitarbeitern – nicht nur bei Minijobbern – muss das Arbeitsverhältnis auf Einhaltung des neuen Mindestlohns geprüft werden.
Für Mitarbeiter, die seither mit einem Verdienst von 520,01 Euro bis 538 Euro versicherungspflichtig im Übergangsbereich beschäftigt waren, gibt es keinen Bestandsschutz. Wird der Verdienst nicht so angehoben, dass er ab Januar 2024 über 538 Euro liegt, werden diese Arbeitnehmer automatisch zu geringfügig entlohnten Beschäftigten!
In diesem Zusammenhang wird hiermit nochmals auf die Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten hingewiesen.
Bitte beachten Sie, dass es für manche Branchen vom gesetzlichen Mindestlohn abweichende Branchen-Mindestlöhne gibt.