Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Im Gesetzgebungsverfahren wurden im Bundestag zusätzliche Maßnahmen aus dem zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung aufgenommen:
1. Energiepreispauschale ( EPP) € 300.- für aktiv Erwerbstätige
Aktiv Erwerbstätige sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Tätigkeit oder nichtselbständige Tätigkeit ( erstes aktives Arbeitsverhältnis oder Minijob) beziehen.
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit soll die Auszahlung der EPP mit der Lohn-/ Gehaltsabrechnung September 2022 erfolgen. Bei den anderen Berechtigten ohne Arbeitgeber wird die Einkommensteuervorauszahlung zum 10.09.2022 um € 300.- gemindert.
Die EPP ist steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht erhoben.
Arbeitgeber können die EPP von der an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer abziehen.
2. Kinderbonus für jedes Kind in Höhe von € 100.- Auszahlung ab Juli 2022+
3. Erhöhung Entfernungspauschale ab dem 21 Kilometer € 0,38 rückwirkend ab 01. Januar 2022
4. Erhöhung Arbeitnehmer- Pauschbetrag um € 200.- ab 01. Januar 2022
5. Erhöhung Grundfreibetrag um € 363.- ab 01. Januar 2022